Rommilys
Recht und Ordnung Linie

Vom Erben und Sterben

Das Erben von Bürgern der Stadt ist in der Verwandschaftslinie abgabenfrei. Wenn aber Fremde, einerlei welchen Standes, während sie in Rommilys wohnen, sterben, ohne Eltern und Kinder zu haben, soweit es wenigstens der Stadt bekannt ist, soll der Rat den Besitz ein Jahr und 12 Wochen in Verwahr nehmen. Wenn in der Zwischenzeit sich kein Erbe meldet, der ihre Erbschaft beansprucht, sollen 2/3 des Erbes dem Fürstenhause zufallen und 1/3 der Stadt, zur Mehrung des gemeinen Vermögens.

Die Regelwut des Rates hat auch einige bizarre Blüten getrieben. So heißt es:

Für Begräbnisfeiern soll kein Bürger mehr als 24 Trauergäste laden. Das Traueressen darf nicht mehr als 12 Silberstücke kosten. Sollte dem Bürger nachgewiesen werden, daß er dieser Bestimmung zuwider handelte, so hat er 12 Silberstücke an den Rat zu bezahlen und 12 Silberstücke an den Borontempel.

Zurück zur Auswahl


Fremdenrecht

Besucher der Stadt, die zum Zwecke des vorübergehenden Aufenthaltes eine oder mehrere Nächte auf dem Grund und Boden der Stadt zuzubringen wünschen, sind gehalten sich im Stadthause eine Erlaubnis ausstellen zu lassen. Die Gasthäuser sind gehalten sich diese Erlaubnis vorzeigen zu lassen und beim Fehlen dieses Stadtbriefes kein Bett zu gewähren.

Sollten Gäste ohne einen solchen angetroffen werden, so haben sie eine Strafe von 3 Silberstücken an den Rat zu bezahlen. Im Wiederholungsfall werden sie der Stadt verwiesen. Haben solche Fremde eine rechtliche Streitigkeit mit einem Bürger oder kommen sie mit dem Gesetz auf sonst wede Weise in Konflikt, so steht ihnen für Vorfälle, die in der Zeit lagen, in der sie sich ohne Erlaubnis in der Stadt aufhielten, kein rechtliches Gehör zu.

Von der Pflicht um Erlaubnis des Aufenthaltes in der Stadt nachzusuchen ausgenommen sind: Adlige des neuen und einzigen Kaiserreiches, Geweihte, Händler, Gäste von Angehörigen der Zünfte und Gilden und Pilger.

Zurück zur Auswahl


Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Nach Einbruch der Dunkelheit darf sich kein Gesinde mehr in den Straßen der Kernstadt aufhalten, es sei denn sie sind in Diensten und Begleitung eines Bürgers unterwegs. Das gilt auch für das Bettlervolk.

Alle anderen sind gehalten sich nach Einbruch der Dunkelheit nur mit einem Licht auf den Straßen der Stadt aufzuhalten. Spitzbuben die ohne ein Licht angetroffen werden, haben eine Strafe von 3 Silberstücken an den Rat zu bezahlen. Im Wiederholungsfalle werden sie einen Tag in den Korb gehängt.

Zwei Stunden nach Einbruch der Dunkelheit wird die Kögschenglocke geläutet, als Zeichen, daß sich nur noch Bürger mit einer Genehmigung des Rates auf den Straßen aufhalten dürfen. Zuwiderhandlungen werden mit einem Strafgeld in Höhe von 6 Silberstücken geahndet. Im Wiederholungsfalle werden solche lichtscheuen Gestalten einen Tag in den Korb gehängt und bekommen 6 Stockhiebe.

Bürger der Stadt dürfen nur auf Geheiß des Stadtvogtes in der Öffentlichkeit Waffen tragen.

Über die allgemeine Waffenordnung für Darpatien hinausgehend, dürfen Fremde in der Stadt keine Waffen tragen. Insbesondere dürfen in der Praios- und Friedensstadt sowie in Aldeburg keine Waffen geführt werden.

Ausgenommen hiervon sind Adlige und Privilegierte.

Die Bürger und Gemeine der Stadt werden von den für ihre Stadtviertel zuständigen Amtleuten eingewiesen, an welche Orte sie sich zu begeben haben, wenn in der Stadt nach einem flüchtigen Verbrecher gefahndet wird. Insbesondere sind die Wege zu den Tempeln zu verstellen (Ausnahme Praiostempel, wo die flüchtigen Verbrecher zwar der städtischen bzw. fürstlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden, dann aber der praiotischen Gesetzbarkeit überantwortet werden).

In der Stadt ist es Pflicht, daß ein jeder, der ein Verbrechen mitansieht, ein "Zetergeschrei" erhebt und den Schuft verfolgt, wobei er Passanten auf den Verbrecher aufmerksam machen muß. Diese müssen ebenfalls den Täter verfolgen, so sie nicht in überaus dringlicher Angelegenheit unterwegs sind. Die Verfolgung muß solange gehen, bis der Verbrecher in sichere Bereiche eindringt (Travia-Stadt etc.) oder sich bis auf den Grund der Mark fliehen kann, wo dann die Garde die Verfolgung übernimmt.

Zurück zur Auswahl


Mauerdienst

Ein jeder Bürger und Gemeine der Stadt ist gehalten nach der Einteilung durch den für seinen Stadtbezirk zuständigen Amtmanne Wachdienst auf der Mauer zu halten.

Zurück zur Auswahl


Bettlervolk

Niemand darf in der Stadt ohne Bettelmarke des Rates um Almosen bitten.

Wenn ein Bürger wegen Gebrechen oder sonstiger Umstände, die verhindern, daß er für sein Lebensunterhalt arbeiten kann, so arm ist, daß er nicht in der Lage ist sich oder seine Familie zu ernähren, so hat er Anspruch darauf, vom Rat eine Bettelmarke zu bekommen. Versehrte dürfen nicht in das allgemeine Sittlichkeitsgefühl verletzender Weise ihre Gebrechen zwecks Mitleiderregung zur Schau stellen.

Anderes armes Volk kann vom Rat ebenfalls eine Bettelmarke bekommen, aber nur für die Dauer von drei Tagen.

In der Praiosstadt darf niemand betteln.

Zurück zur Auswahl


Steuer

Die Mitglieder der Fernhandelsgilde der Stadt Rommilys sollen überall in der Mark Rommilys steuerfrei sein. Allein die kaiserliche Kopfsteuer muß jeder Bürger abführen.

Zurück zur Auswahl


Gerichte

Während Aldeburg, Aldewyk, Hafen und Neustadt die niedere Gerichtsbarkeit verliehen bekommen haben, werden alle übrigen Fälle vor dem Fürstlichen Stadtgericht verhandelt.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Einzige offizielle Einnahmen stellen Geldbußen dar, die anteilig an die Schöffen zu entrichten sind (aus diesem Grund ist unter den Schöffen eine Berufung zum Marktgericht besonders beliebt, alldieweil dort die Taler aus Geldstrafen fleißig fließen.)

Die Aufsicht über die Wohlbeschafenheit und Redlichkeit zünftiger Güter obliegt den Gilden und Zünften. Sie haben auch die Strafen festzulegen, jedoch nicht über ein gewisses Maß hinaus.

Amtleuten der Stadt und der Fürstlich-Darpatischen Handelskammer obliegt es, gleichfalls ein Auge auf die Einhaltung der Zunft- und Handelsvorschriften zu halten.

Zurück zur Auswahl


Strafrecht

Geldstrafen und Sühnegelder (die den Geschädigten zustehen) zählen zu den am häufigsten verhängten Bußen.

Für geringere Vergehen sind der Pranger, Schandstock, Schandmaske und Geldstrafen vorgesehen, so für Verleumdung und falsche Rede, unbotmäßiges Verhalten, Lügen, unziemliches Fluchen und Zanksucht.

Vigilanten und Mauldieben droht man zudem den Stock oder Schandkorb an. Desgleichen für unredliche Bäcker und andere unehrliche Handwerker.

Im Wiederholungsfalle solle man zu härteren Züchtigungen greifen, bis hin zum Tauchen (dem kurzzeitigen Versenken im Darpat) oder (bei Dieben) der peinlichen Bestrafung durch Verlust eines oder mehrerer Finger oder der Brandmarkung. Desgleichen können bei schwereren Vergehen ähnliche Leibstrafen verhängt werden (oftmals kummuliert), bis hin zur Blendung. Das gilt vor allem bei unbelehrbaren Schurken. Selbige schwere Strafen können allein auf Geheiß des Fürstlichen Stadtgerichtes verhängt werden, ebenso wie die Verbannung, die über solche gesprochen werden kann, die böswillig den Stadtfrieden gestört haben (z.B. durch eine Gewalttat). Ein solcher Bürger geht all seiner Bürgerrechte verloren, sein Eigentum fällt zu einem Drittel an den Geschädigten, zu einem Drittel an die Stadt, der Rest bleibt den Seinen.

Bei Kapitalverbrechen wie Mord, Ketzerei oder Borbara-dianismus droht der Galgen bzw. das Richtschwert, in letzteren Fällen auch das Vierteilen, Rädern, Ersäufen und/oder Verbrennen. Wiewohl im Falle einer Gewalttat das Todesurteil bei einem zuvor untadeligen Bürger (hohen Standes...) oder Adeligen oftmals in Verbannung (s.o.), in schweren Fällen einhergehend mit Blendung, umgewandelt wird.

Für einen solchen Verbannten wird hernach eine Totenfeier abgehalten. Er gilt nicht länger als Lebender, mit allen Folgen.

Gefängnisstrafen sind - weil zu kostspielig - unüblich, es sei denn zur Wahrheitsfindung vor einem Prozeß. Höchstens die Verurteilung zur Zwangsarbeit in den fürstlichen Minen und Steinbrüchen mag verhängt werden.

Zurück zur Auswahl


Bewaffnete Knechte (Söldnertruppen)

Während Adlige das Recht haben, sich nach Praios' Ratschluß mit eigenen Soldaten zu umgeben, ist dieses den Bürgern der Stadt für das Stadtgebiet nur mit Genehmigung des Fürstenhauses gestattet. Bislang gibt es nur eine Patrizierfamilie mit dieser Genehmigung, die von Kalmbachs. Alle anderen Clans und Familien mit eigenen Soldaten sind gezwungen, ihre Waffenknechte zu tarnen. So geben sich die "Soldaten" der Finsterbinges als angestellte Knechte, Kutscher, Diener oder "Freunde", die die jeweils erlaubten Waffen tragen.

Dieses wird auch solange nicht beanstandet, solange diese nicht uniformiert oder den Stadtfrieden empfindlich stören. Für Fernhandelszüge dürfen selbstverständlich Söldner angeheuert werden.

Zurück zur Auswahl


Tempelrat

Dieses Gremium setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der in der Stadt vertretenen Tempel (wobei der Firungeweihte noch niemals an den Sitzungen teilgenommen hat). Jedes Jahr wählt der Tempelrat seinen Vertreter für den Hohen Rat neu.

Zurück zur Auswahl


Stadträte und der Hohe Rat

Rommilys ist aufgeteilt in Stadtteile und Stadtbezirke. Die Stadtteile haben einen eigenen Stadtrat, die Bezirke werden vom Hohen Rat unmittelbar regiert und verwaltet.

Die Stadtteile sind:

Aldeburg, Aldewyk, Praiosstadt, Friedensstadt, Hafen und Neustadt

Die Stadtbezirke sind:

Armenviertel, Aranierberg, Paradies, Litzelstatt, Donnerfeld, Helmbrechtsstadt, Gerbervlieth (Gerber und Weberviertel), Neu-Rommilys

Diese Aufteilung führt seltsamerweise dazu, daß in unterschiedlichen Stadtteilen Rommilys’ anderes Recht gilt, daß das eine Viertel mehr Freiheit genießt als das unmittelbar benachbarte. Wobei die Finanzkraft der Einwohner in unmittelbarem Zusammenhang mit der eingeräumten Souveränität steht.

Die Stadträte von Aldeburg, Aldewyk, Neustadt und des Hafenviertels werden von allen Bürgern gewählt, wobei sich das aktive Wahlrecht nach der Jahressteuerleistung bestimmt (20 Goldstücke Steuern im Jahr sind das Minimum für das Zensuswahlrecht). Das passive Wahlrecht genießt nur, wer adelig oder Mitglied einer mittleren oder hohen Zunft oder einer Gilde ist. Die berechtigten Bürger bekommen ein Tonplättchen, welches sie in eine der Urnen der zur Wahl stehenden Bürger werfen.

Die Stadträte wählen aus ihren Reihen einen Bürgermeister, der den Stadtteil im Hohen Rat vertritt.

Aldeburg entsendet in den Hohen Rat nicht nur den Bürgermeister, sondern auch einen Vertreter des Grafen.

Die berechtigten Stadträte wählen auch zwei der Richter ihrer Stadtteilgerichte, Schöffen genannt (ein Schöffe wird jeweils vom Stadtvogt ernannt).

In der Friedens- und Praiosstadt gibt es keinen Stadtrat, sondern hier gilt kirchliches Recht.

Die Tempelvorsteher benennen einen Vertreter für den Hohen Rat, wobei die Travia- und Praioskirche durch die Stellung ihrer Enklaven als Stadtteile immer im Hohen Rat vertreten sind.

Der Hohe Rat besteht aus 14 Mitgliedern: Aus den 7 Vertretern der Stadtteile (2 aus Aldeburg); 2 Kronvertreter, die der Stadtvogt ernennt (einen davon seit 9 Jahren als Vorstadttribun) und je ein Vertreter der Tempel und Gilden, sowie zwei Zunftvertreter. Oberhaupt des Hohen Rates ist der Stadtvogt, der im Namen der Fürstin ein Veto gegen die Entscheidungen des Rates einlegen kann (was seit 23 Jahren aber nicht mehr passiert ist).

Zurück zur Auswahl


Eine Seite zurück (JavaScript) Wegweiser Startseite eMail Eine Seite vor (JavaScript)