Rommilys
Recht und Ordnung Linie

Stadterhebung

"Wir, Svelinja III., erstgeborene Tochter der Königin der Rommilyser Mark, entbiete allen getreuen Anhängern des Götterfürsten Praios, die die gegenwärtige Urkunde sehen, meinen Gruß. Alles Tun der Sterblichen unterliegt dem zeitlichen Wandel und mit dem Tode der Menschen vergehen zugleich ihre Taten. Deshalb tut es not, das, was seiner Natur nach dem Untergang entgegengeht, mit Hilfe der Schrift zu bewahren, um es vor dem Vergessen zu schützen. Und so überliefern Wir der Kenntnis der Nachwelt durch das Zeugnis gegenwärtiger Urkunde, daß Wir, Svelinja III., kraft der Ermächtigung, die Uns Unsere Mutter, die Königin, verlieh und aufgrund des vorher eingeholten Rates Unserer Verwandten, Freunde und Adligen der Bürgerschaft von Rommilys Freiheit unter Gewährleistung Unseren und ihres Besitzes zugestehen, so daß sie sich ihrer in Ewigkeit erfreuen.

Das soll in der Weise geschehen, daß Wir nur eine Steuer von der Stadt erheben und ihr keine weiteren Lasten auferlegen ohne ihre eigene Zustimmung, allerdings unter dem Vorbehalt, daß Eigenleute, die zu unserem Herrschaftsgebiet gehören und eine Zuflucht suchen, sogar sich entschließen, in vorgenannter Stadt späterhin ansässig zu werden, nur mit Unserer Einwilligung das Bürgerrecht erhalten dürfen, weil Wir ihnen das vorerwähnte Vorrecht in jeder Beziehung verweigern.

[...]

Die Bürger der Stadt Rommilys sollen nur insoweit zu unseren kriegerischen Unternehmungen verpflichtet sein, daß sie bei Nacht zur Stadt Rommilys zurückkehren können, es sei denn, sie tun es freiwillig. [...]

Alle Rommilyser Bürger sollen von jeder Abgabe an Unseren Zollstellen, wo sie sich auch befinden mögen, frei sein. Wer von den Bürgern aber irgendeinen Fremden unter seinem Namen über die Zollgrenze bringt und dessen überführt wird, soll Uns 20 Silberstücke zahlen und den, der widerrechtlich die Zollgrenze überschritt, zu den Zöllnern zurückbringen, daß er den schuldigen Zoll erstatte. [...]

Und damit dies Geschehnis fest und unerschüttert überliefert werde, haben Wir geglaubt, die gegenwärtige Urlunde durch unser Siegel bekräftigen zu müssen.”

Auszüge aus der Stadterhebungsurkunde von Königin Svelinja III. aus dem Jahr 1440 v. Hal

Schon in der o.g. Urkunde wurden die ersten Regelungen für das Stadtrecht getroffen, sie sind jedoch in den folgenden Jahrhunderten oft geändert und ergänzt worden. Es würde den Rahmen dieser Veröfentlichung sprengen, sie hier in toto wiederzugeben, so daß wir uns auf die interessantesten Punkte beschränken müssen:

Linie [Stadterhebung] [Vom Erben und Sterben] [Fremdenrecht] [Öffentliche Sicherheit und Ordnung] [Mauerdienst] [Bettlervolk] [Steuer] [Gerichte] [Strafrecht] [Bewaffnete Knechte] [Tempelrat] [Stadträte und der Hohe Rat] [Gilden- und Zunftwesen]


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