In zwei Abhandlungen befassen sich je ein Rechtsgelehrter aus dem Lieblichen Feld und aus Darpatien mit der Rechtmäßigkeit der Erbfolge des kaiserlichen Hauses.

De Corona Garethica von Elkrad Bosserossi und die Entgegnung von Iohannes Brocks


De Corona Garethica

Tractatum von Doctore Elkrad Bosserossi, Ordinarius Schola Juris Neethana

Womit besehen wird, ob Brin von Gareth zu Recht das Garehische Reich regiert. Und wer nach garethischern Rechte der Kaiser des Garethischen Reiches ist

§ 1

Brin von Gareth regiert als Stellvertreter seines abwesenden Vaters Hal von Gareth. Wenn Hal von Gareth kein Recht hatte, das Garethische Reich zu regieren, hat auch Brin von Gareth ipse facto jedes derartige Recht verloren.

§ 2

Hal von Gareth ließ sich zum Gotte erklären. Ein Verbrechen dieser Schwere - untersagt durch ein Gesetz von Seneb II. Horas - bedeutet ipse facto Thronverlust. Sowohl Hela von Bosparan als auch Hal von Gareth wurden daher von der Höchsten Gewalt aus der Dritten Sphäre genommen. Andererseits beweist der Fall des Belen-Horas, daß genanntes Verbrechen nicht auch die Erben betrifft, denn Seneb II. Horas bestieg hernach den Thron. 1

§ 3

Hal von Gareth gelangte zur Herrschaft als einziger Sohn des Reto von Streitzig-Gareth. Reto von Gareth eroberte ,,im Auftrag“ seiner Gemahlin Damaris von Maraskan das Königreich Maraskan. Damaris war die älteste Tochter des Königs von Maraskan, hatte aber anläßlich ihrer Heirat auf ihr Erbe verzichtet. Somit war die Eroberung des Königreiches rechtsgrundlos und Raub. Reto tötete eigenhändig seinen Schwiegervater in der Schlacht und zwar mit einem Schwert, das sein Schwiegervater ihm geschenkt hatte Das war Mord Reto von Gareth war somit ein Räuber und Vatermörder. Verbrechen dieser Schwere bewirken de iure divino Thronverlust ich räume ein, daß dies nicht auch einen Thronverlust der Erben bedeuten muß.

§ 4

(1) Reto von Streitzig-Gareth entstammte einer Verbindung Zerlines von Gareth mit Gissolk von Streitzig, die für eine Ehe gehalten wurde. Gissolk von Streitzig aber hatte bereits zuvor die Elfe Oionil Tauglanz in aller Form geehelicht, und seine Gemahlin Oionil hatte ihm auch eine Tochter namens Zerline geschenkt. Da (a) die Ehe zwischen Gissolk und Oionil niemals aufgelöst wurde und (b) de iure traviana jeder Mensch nur mit einer einzigen Person zur gleichen Zeit verheiratet sein darf war (c) die sogenannte Ehe, aus der Reto, Samia und Storko von Streitzig-Gareth sprossen, rechtswidrig und (c) genannte Kinder illegitim.

(2) Daher war Reto von Gareth ein Bastard. Somit war er unfähig, eine Krone zu tragen Item war es sein Erbe.

(3) Ergo hat Brin von Gareth kein Recht, das Garetische Reich zu regieren.

(4) Mit Wohlwollen könnte man die Ehe zwischen Zerline von Gareth und Gissolk von Streitzig aber als gültig ansehen.

§ 5

(1) Reto von Streitzig-Gareth gelangte zur Herrschaft als Erbe seines Onkels Perval von Gareth.

(2) Denn Zerline von Gareth war Pervals jüngste Schwester. Allerdings hatte Zerline neben Perval noch vier ältere Geschwister: Grothan, Yuris, Lymbor und Grolo von Gareth. De iure hereditatis gebührte jedem dieser Viere sowie deren Nachkommen das Erbe unbedingt vor Zerline und ihren Nachkommen. Reto und in der Folge Hal und Brin von Gareth waren und sind daher Thronräuber, es sei denn, die Vier hätten jeder für sich und seine Nachkommen einen Thronverzicht geleistet, wovon zwar nichts öffentlich bekannt ist, was ich aber einstweilen rnit Nachsicht unterstellen will.

§ 6

(1) Perval von Gareth hatte aber ferner direkte Erben: seine Kinder Bardo und Cella von Gareth. Bardo von Gareth regierte daher zurecht als Kaiser. Seine Regierungsweise war nicht eben göttergefällig aber auch nicht götterlos oder recbtswidrig. Daher war es ein Rechtsbruch, als er mit Gewalt vertrieben wurde. Er leistete keinen Thronverzicht. Daher war Reto von Gareth, der den Thron einnahm, ein Usurpator.

(2) Ergo hat Brin von Gareth kein Recht, das Garethische Reich zu regiert.

(3) Obzwar Bardo von Gareth seit langem verschollen ist und nach den geläufigen Fristen de iure für tot zu gelten hat, ist es möglich, daß er noch am Leben ist und zurückkehrt, womit er ipse facto wieder als lebendig gälte und der rechtmäßige Kaiser wäre, wohingegen Brin von Gareth den Thron verlassen müßte.

§ 7

(1) Cella von Gareth ist eine Frau und hätte nach dem Codex Raulis daher nicht den Thron besteigen dürfen. Jedoch wurde diese Bestimmung des Codex Raulis durch Perval von Gareth aufgehoben Die Frage, ob Perval dazu befugt war, ist beantwortet: Unter Brin von Gareth beschloß der Garethische Hoftag, daß auch Frauen den Thron besteigen dürften. Wenn aber ohne den Kaiser der Hoftag, der weniger ist als der Kaiser - denn der Kaiser besitzt mehr Stimmen bei einer Abstimmung als der gesamte Hoftag außer ihm - einen solchen Beschluß fassen durfte, durfte es folglich erst recht der Kaiser. Also dürfen bereits seit Perval von Gareth Frauen rechtrnäßig den Thron besteigen. Darum war und ist Cella von Gareth, die sowohl gesalbt worden ist als auch die Reichskrone getragen hat, die rechtmäßige Kaiserin. Deshalb war Reto von Gareth, der den Thron einnahm, ein Thronräuber.

(2) Ergo hat Brin von Gareth kein Recht, das Garethische Reich zu regieren.

(3) Vielmehr kann Cella von Gareth, die am Leben ist und in Gareth wohnt, jederzeit, sofern sie es will, den Thron wieder einnehmen. Sollte sich erweisen, daß sie in den Jahren ihrer Abwesenheit eine gültige Ehe eingegangen ist und in dieser Kinder geboren hat, sind diese die rechtmäßigen Erben des Throns.

§ 8

(1) Falls aber Reto von Gareth rechtmäßig Kaiser war: Wenn er als, wie dargelegt, Räuber und Vatermörder und Hal von Gareth als, wie dargelegt, Gottfrevler auch für ihre Nachkommen den Thron verwirkt haben, ist nach dem Bisherigen das Kaiserrecht über Samia von Gareth an deren Tochter Hildelind von Rabenmund und deren Tochter Irmegunde von Rabenmund übergegangen. Wurde die Frauenklausel des Codex Raulis von Perval oder dem Hoftag rechtmäßig aufgehoben, ist daher rechtmäßige Kaiserin derzeit Irmegunde von Rabenmund. Wurde sie nicht aufgehoben, ist derzeitiger Kaiser der Bruder Hildelinds Answin von Rabenmund.

(2) Da Answin von Rabenmund erwiesenermaßen mehrere Morde befohlen hat, kann er dennoch heute nicht Kaiser sein. Doch er es jemals einen Moment rechtmäßig war, ist derzeit rechtmäßiger Kaiser sein Sohn Barnhelm von Rabenmund.

(3) Falls Reto von Gareth rechtmäßig Kaiser war; nicht aber seine Erben, und falls das gesamte Haus Rabenmund als vom Kaiserrecht ausgeschlossen gilt, ist heute rechtmäßiger Kaiser Storko von Gareth, Retos jüngerer Bruder. Da Storko von Gareth in hohem Alter steht, würde ihm bald sein Enkel Golambes von Gareth-Streitzig nachfolgen.

(4) All diesen Fällen ist gemeinsam: Brin von Gareth hat kein Recht, das Garethische Reich zu regieren.

§ 9

Bisher unterstellte ich, daß Perval von Gareth rechtmäßig Kaiser war. Perval ermordete zwar seinen Vater Golambes Barduron von Mersingen: Als Vatermörder verlor damit er das Thronrecht, nicht aber seine Erben.

§ 10

(1) Perval von Gareth erlangte die Herrschaft als Sohn der Waltrude von Löwenhaupt. Ihre Ahnin Fenia von Weiden entstammte der dritten Ehe des Bernhelm von Weiden, dessen Großvater Tsafried von Weiden ein Nachfahre des Giselwulf von Weiden war, des zweiten Gemahls von Luitperga der Schönen. Deren Mutter Luitperga von Gareth war das älteste Kind des Nardes von Gareth, ihre Brüder Sigman und Sighelm von Gareth. So daß in gerader Blutslinie Waltrude von Löwenhaupt von Kaiser Nardes stammte.

(2) Zwar waren in den garethischen Erbfolgekriegen auch andere Nachfahren der sogenannten Klugen Kaiser oder der Eslamiden aufgetreten, doch da ihre Erblinien nicht eindeutiger bewiesen wurden als jene Waltrudes von Löwenhaupt, will ich sie nicht in Betracht ziehen.

§ 11

(1) Wenn genannte Blutslinie ausreicht, die Abkunft des Perval von Gareth von Nardes von Gareth zu beweisen - und allein darauf stützt sich alles behauptete Recht des Brin von Gareth -, um wieviel mehr reicht sie hin, um das Kaiserrecht jener Erben des genannten Bernhelm von Weiden zu beweisen, die nicht - wie Brin von Gareth - dessen zweiter, sondern erster Ehe entstammen!

(2) Denn Bernhelms von Weiden Enkel aus erster Ehe war Tsadan von Weiden, und dieser ehelichte Yasinde von Aralzin, und von dieser stammte Harro von Aralzin, der Gemahl der kürzlich verstorbenen Udora.von Bethana. Harros Tochter aber ist Hesindiane von Aralzin, derzeit Gräfin zu Bethana, Nachfahrin von Tsadan von Weiden, Tsafried von Weiden, Luitperga der Schönen und Nardes von Gareth, somit nach erwähnter Aufhebung der Frauenk1ausel des Code Raulis de iure garethico nicht nur Trägerin, sondern auch Ausübungsberechtigte des Kaiserrechtes.

§ 12

In unwiderleglicher Logik gelangen wir zum finalen Schluß:

Hesindiane von Aralzin ist rechtmäßige Kaiserin des Garethischen Reiches.

Ergo hat Brin von Gareth kein Recht, das Garethische Reich zu regieren.

Finis


Betrachtung zum Tractatum „De Corona Garethica“

welchselbiges verfaßt ward vom geschätzten Collega Elkrad Bosserossi

von

- Doctor iur. utr. Doctor rer. cor. corvis Doctor hon. caus. Scolae Iuris Neethana

Iohannes Brocks

scripsit -

Zuvörderst sei bemerkt, daß der Autor dieses Elaborates die Arbeiten seines geschätzten Collega Bosserossi stets mit größtem Interesse verfolgt hat und aus selbigen Arbeiten allermeist große Erleuchtung und ein unbändig Vergnügen gewonnen hat.

Im folgenden nun sei die Betrachtung „De Corona Garethica“ ebenjenes Collega wiedrum betrachtet, und möge sich das Wissen und die Fähigkeit jenes Collega der Betrachtung stellen, als wie ein Baum dem Wetter trotzen mag.

Es erscheint angebracht, die einzelnen paragraphoi, welchselbe der Collega gewählet hat, in ihrer Abfolg und im eintzelnen zu untersuchen, um das Verständnis des geschätzten Lesers zu fördern.

§ 1

Recht sei dem Collega – bis auf jenes: wenn – wie der Collega zurecht annimmt, soviel sei vorgegriffen - Hal von Gareth kein Recht hatte, das Garethische Reich zu regieren, so hat sein leiblicher Sohn Brin von Gareth nicht etwa, wie der Collega annimmt, ein Recht zu regieren verloren, sondern es ist ihm niemals erwachsen. Er hätte aber, um ein solches Recht zu verlieren, zunächst Nutznießer ebenjenes Rechtes sein müssen. Wenn er aber – nach des Collega eignen Worten solches Recht vom Vater hätte übernehmen müssen, jener welcher aber kein solches Recht hatte, so kann auch der Sohn kein Recht verlieren, welches ihm nicht erwachsen ist. Weiter soll hierauf nicht eingegangen werde, da dieses am Ergebnis des § 1. nichts ändert und nur der Correctheit dient.

§ 2

Recht sei dem Collega – bis auf jenes: der Autor ist sicher, daß der Cantzleischreiber des Collega, welcher das Dictatum aufgenommen, wohl gezüchtiget werden sollt, denn, allein, ein Fehler des Collega kann es doch nicht sein, zum zweyten Male „ipse facto“ dictieret zu haben, wiewohl es unzweifelhaft „ipso facto“ heißen muß. Der Autor ist sicher, daß die umfangreiche Kenntnis des Collega im Altbosparano einen solchen error niemals zugelassen hätt‘ und nur allzu großer Arbeitsanfall den Collega davon abgehalten, jenes Tractatum, welchselbiges ohn‘ Zweifel die Cantzlei des Collega aufgesetzt, mit der tulichen Sorgfalt zu corrigieren.

§ 3

Hie sei Unrecht dem Collega: für die Eroberung eines Königreiches – hier des maraskanischen – wird der Collega in keinem codex iuris, weder iuris civilis noch iuris poenalis, einen Passus finden, der eine mögliche Rechtsgrundlage oder causa für eine solche Eroberung bietet. Taten und actiones solcher Art sind keinesfalls objectum menschlicher iurisdictio, sondern unterliegen allein göttlichem Walten und göttlichem Urteil, wie von allerhöchster Stelle verbindlich festgelegt wurde1. Schon gar nicht kann ein Begriff des ius simplex wie „Raub“ auf eine solche Eroberung Anwendung finden. Der Tod des Maraskanerkönigs trat durch physische Einwirkung des späteren Kaisers Reto in der Schlacht ein, wie der Collega selbst beschreibt. Nun ist aber nach ganz h. M.2 der Tod in der Schlacht niemals ein möglicher Mord, da es ihm im Grundsatz an allen jenen Merkmalen gebricht, die einen Mord ausmachen und vom simplen Homicid unterscheiden. Der Tod in der Schlacht ist per definitionem ein Tod sui generis, auf welchen ebenfalls kein menschlich Recht Anwendung finden kann. Daß Reto von Gareth ein Geschenk seines Schwiegervaters zu dessen Entleibung verwandte, spielt nicht die geringste Rolle. Wäre das der Fall, so müßten der Kausalverlauf und die Schwere eines Tötungsdeliktes danach beurteilt werde, ob der Getötete irgendwann einmal in positiver Weise auf das instrumentum mortis, oder dessen Hersteller, oder dessen Verkäufer usw. usf. eingewirkt hat. Solches ist nicht practicabel.

Ergo: der Annahme des Collega, Reto von Gareth hätte per iure divino sein Anrecht auf den Thron verwirkt, kann nicht gefolgt werden.

§ 4

Hie sei Unrecht dem Collega: Gissolk von Streitzig mag zwar der Elfe Oionil Tauglanz in Liebe zugetan gewesen sein. Es ist jedoch – de iure divino, welches der Collega so zu schätzen scheint – einem Elf oder einer Elfin nicht möglich, einen Menschen nach zwölfgöttlichem Ritus zu ehelichen; selbiges liegt darinnen begründet, daß das Elfenvolk nicht mit dem zwölfgöttlichen Pantheon in Verbindung gebracht werden kann und es solches auch selbst nicht tun. Es ist solchermaßen nicht möglich, eine rechtskräftige und rechtsgültige Ehe nach zwölfgöttlichem Ritus zwischen Mensch und Elf zu schließen, der Elf ließe sich denn zuvor in zwölfgöttlichem Namen als Gläubiger vor Praios und seinen göttlichen Geschwistern auf das Antlitz fallen und wörtlich alle Zwölfe als seine Herren anerkennen, wie die Menschen es tun. Solches ist aber von keinem reinblütigen Elf bisher überliefert, und es sind keine Hinweise darauf zu finden, daß jene Oionil Tauglanz so getan habe. Ergo konnte die Ehe jener beiden nicht aufgelöst werden, da sie nicht existieret hat, ergo war auch die Ehe, der Reto von Gareth entsprossen, legitim. Darüber hinaus bleibt der werte Collega jeden Beleg seiner Behauptung schuldig, daß ein Bastard, wie er sich auszudrücken beliebt – nicht die Krone tragen könne. Die Historia Aventurica ist voller Beispiele für das Gegenteil; dies sei nur am Rande erwähnet.

Ergo: es bedarf keinerlei Wohlwollens, um die Ehe zwischen Zerline von Gareth und Gissolk von Streitzig als gültig anzusehen und somit auch die legitime Abkunft Retos und all seiner Erben zu bestätigen.

§ 5

Hie sei Unrecht dem Collega: ein förmlicher Verzicht der vier Geschwister Zerlines von Gareth ist de iure nicht nötig, wie auch de facto nicht erfolgt. Denn - so bestimmt es das Gesetz des Herrn PRAios – „derjenige nimmt rechtmäßig den Platz auf einem Thron ein, dem nicht widersprochen wird“3. Obwohl sie nicht daran gehindert waren, ist nichts davon bekannt, daß die Geschwister Zerlines der Inthronisation Retos widersprochen hätten – ergo entsprach es göttlichem Willen, daß Reto von Gareth den garethischen Thron innehaben sollte.

§ 6

Hie sei Unrecht dem Collega: zur Frage, ob es möglich ist, einen Thron illegaliter an sich zu bringen, vgl. oben zu § 3. Gleiches muß in diesem Falle gelten. Im übrigen herrscht in den überwiegenden Teilen der Literatur und iurisdictio Einigkeit darüber, daß Reto, als er die unsäglichen Geschwister Bardo und Cella vertrieb, das Werkzeug göttlichen, namentlich praiotischen Willens war. Eine Herrschaft, wie sie unter den Kindern des Perval war, ist in jeder Einzelheit konträr zum Gesetz, welches dem Herrn PRAios uns zu geben gefallen hat4.

Ergo: Bardo von Gareth regierte – um den Collega zu zitieren – de iure divino zu Unrecht das garethische Reich, konnte also auch keinen Thronverzicht leisten. Es gibt auch hier keinen Grund, die Rechtmäßigkeit der Herrschaft Retos anzuzweifeln.

§ 7

Hie sei zum Theile Unrecht dem Collega: es ist sicherlich richtig, daß allein der Umstand, daß – wie der Collega scharfsichtig und völlig zu Recht festgestellt hat – Cella von Gareth eine Frau und somit weiblichen Geschlechtes ist, nicht dazu führen kann, daß sie keinen Anspruch auf die Krone Gareths haben könnte, da, wie richtig ausgeführt wurde – und die Schlußfolgerung des Collega ist in diesem Punkt lückenlos und folgerichtig – wirksam unter Pervals Regierung bestimmt wurde, daß die Kaiserwürde auch Frauen zugänglich ist.

Allerdings ist zum tatsächlichen und vor allem zwölfgöttlichen Recht Cellas, das garethische Reich zu regieren, in allen Einzelheiten dasselbe zu sagen wie im § 6, der ihren Bruder Bardo betrifft (vgl. o.). Cella von Gareth hatte (de iure divino) nicht das Recht, das garethische Reich zu regieren, und Reto befreite gemäß dem Willen des Herrn PRAios als rechtmäßiger Herrscher das Reich von ihrer Gegenwart. Im übrigen vgl. § 6. Schließlich ist noch anzumerken, daß auch Cella von Gareth niemals wieder Anspruch auf den Thron erhoben hat, wie auch ihre Kinder nicht. Im übrigen vgl. § 55.

§ 8

Recht und abermals Recht sei hie dem Collega, wenn er auch auf unrechtem Weg zum rechten Ergebnis gelanget!

Um – entgegen aller Gepflogenheit der literatura iuristica – ebenjenes Ergebnis vorwegzunehmen: Rechtmäßige Kaiserin und Herrin über Garetien und alles Land des Mittelreiches ist derzeit in voller Übereinstimmung mit göttlichem und derischem Recht – in consensu iuris divini et derici – Irmegunde von Rabenmund.

Wie nun dieses? mag der geneigte Leser ausrufen – allein, der Weg, um das eben angesprochene factum zu erkennen, ist weniger kompliziert als der, den der Collega beschritten. Zutreffend ist, daß die Klausel des Codex Raulis, betreffend das weiblich Geschlecht, wirksam aufgehoben wurde von Perval. Zutreffend ist auch, daß Brin von Gareth nicht Kaiser des Mittelreiches ist, aber aus völlig anderem Grund, als der Collega anzunehmen beliebt.

Wie oben dargelegt wurde, haben sowohl die actiones Retis wie auch die actiones Halis keinerlei negierenden Einfluß auf ihren Thronanspruch. Reto von Gareth war in toto zu Rechte inthronisiert als Kaiser des garethischen Reiches. Selbiges träfe auch auf seinen Nachkommen Hal zu – dieser aber ist verschollen und somit de facto nicht als Kaiser zu betrachten, denn, so belegt es das Werk meines geschätzten Lehrers Hrolf Stuernerson, De Imperatoribus6, wer nicht über Jahr und Tag einmal den Thron besteigt, einmal mit seiner Hand das Szepter umfaßt und einmal die Krone auf der Stirne trägt, der verwirkt seine Kaiserwürde. Hal von Gareth ist also nicht – oder vielmehr nicht mehr – Kaiser des Mittelreiches. Nun aber träfe die Reihe der Praetendenten seinen Sohn Brin.

Brin wäre gemäß den göttlichen und derischen Gesetzen der Thronfolge Kaiser des Mittelreiches, wenn – ja, wenn er nicht in konkludenter Weise Thronverzicht geleistet hätte. An dieser Stelle nämlich kommt der vom Collega so sehr geschätzte Thronverzicht tatsächlich ins Spiel, wenn der geschätzte Leser mir diese expressio nachzusehen beliebt.

Wie nun im Werke des Erhabenen Praiopold II nachzulesen ist – und es ist dieses eine Meinung, die niemals widerlegt wurde und auf die ich mich nunmehro zum wiederholten Male berufe – nimmt derjenige zu Recht den Thron ein, dem nicht widersprochen wird. Der Herrschaft Hals kann aber nicht widersprochen werden, weil es eine solche Herrschaft de facto nicht gibt. Wie in ebenjenem Werke im selben Absatz7 nachzulesen ist – und es kann meiner unmaßgeblichen Meinung nach kein Zufall sein, daß diese überaus zentrale Stelle meiner argumentatio nun direkt im zwölften Bande des unsterblichen Werkes des Praiopold II zu finden ist, im zwölften! – muß aber der Thron in der Weise eingenommen werden, daß es im allgemeinen finiens orbis receptoris keinen Zweifel darüber geben kann, daß der Besteiger des Thrones die Absicht hat, solches als Kaiser zu tun. Im vorliegenden Fall – der Thronbesteigung Brins – gebricht es aber gerade an dieser Voraussetzung durch die unselige Verweigerung Brins von Gareth, den Kaisertitel zu tragen8. Wer aber nicht den Titel des Kaiser trägt, der ist nicht Kaiser. Solchermaßen kommen wir zu dem Schluß, daß es dem Reiche an einem Kaiser gebricht, da niemand den Thron de facto eingenommen hat.

Folgen wir nun aber dem Willen des Herrn PRAios, nach dem das Reich von einem Kaiser zu regieren sei, so verbleibt als Nachkommin des Geschlechtes derer von Gareth tatsächlich nur Irmegunde von Rabenmund als Tochter Hildelinds von Rabenmund und Enkelin Samias von Gareth. Alles, was demnach zu tun bliebe, ist, daß die Fürstin der darpatischen Lande den garethischen Thron als Kaiserin für sich in Anspruch nähme, und, bei allen Zwölfen, niemand wäre imstande, ihr nach göttlichem oder derischem Recht dieses Anspruch zu wehren, item nicht Brin von Gareth, der concludenter Thronverzicht geleistet hat.

Es ist demnach hinfällig, auf die übrige argumentatio des Collega Bosserossi einzugehen, so erbaulich sie auch zu lesen sein mag.

Quod erat demonstrandum.

1 Tractatum De Voluntate Et Actionis Deorum, verfaßt von Praiopold II., Bote des Lichts von 47 v. H. bis 38 v. H., bestätigt durch Edict des Ecclesia PRAiotis Anno 25 Hal, Bd. VII, S. 3876

2 Fridolf Hafft, Codex Iuris Poenalis Garethicus (Comm.) p. 234 ff.

3 Praiopold II aaO, Bd. I pp 34 ff

4 statt aller s. K. Hailbronser, Der Zwölfgöttliche Staat, S. 340, mit weiteren Querverweisen. A.A.: Steyn, Ius Deorum, Ius Populi (Mindermeinung)

5 vgl. Fn 3 aaO

6 Stuernerson, De Imperatoribus, Bd IX, Rn. 223789

7 Tractatum De Voluntate Et Actionibus Deorum, verfaßt von Praiopold II., Bote des Lichts von 47 v. H. bis 38 v. H., bestätigt durch Edict des Ecclesia PRAiotis Anno 25 Hal, Bd. XII, S. 76

8 Praiopold II aaO mit weiteren Querverweisen

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